Satzung

Die aktuelle Satzung vom 26.9.2022

Satzung des Ortsvereins Dreisamtal der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD)


Die Mitgliederversammlung des Ortsvereins Dreisamtal hat in ihrer Sitzung am 26.9.2022 folgende
Satzung (pdf) beschlossen:


§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet
Der Ortsverein umfasst den Bereich der politischen Gemeinden Buchenbach, Kirchzarten, Oberried, St. Märgen, St. Peter und Stegen. Der Ortsverein führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Dreisamtal.


§ 2 Zweck
Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD. Der
Ortsverein wirkt an der politischen Willensbildung des öffentlichen Lebens innerhalb und außerhalb
der Partei mit.


§ 3 Mitgliedschaft
Die Regelungen zur Mitgliedschaft richten sich nach dem Organisationsstatut der SPD und dem Statut der SPD Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung.


§ 4 Organe des Ortsvereins
Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört
insbesondere die Wahl des Vorstands des Ortsvereins, der Revisorinnen bzw. Revisoren und der
Delegierten zu Kreisparteitagen und Nominierungskonferenzen sowie die Verabschiedung von
Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.
(2) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder elektronisch unter Angabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, sofern diese Satzung nichts
anderes vorschreibt, einberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung
nichts anderes vorschreibt.
(6) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder einzuberufen. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann die Einberufungsfrist nach Absatz 3 bei Bedarf angemessen verkürzt werden.


§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand des Ortsvereins leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche
Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.
(2) Der Vorstand besteht aus:
• der bzw. dem Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden gemäß § 11 Absatz
2 Organisationsstatut,
• der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
• der bzw. dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied (Kassiererin bzw.
Kassierer),
• der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer,
• den Beisitzerinnen und Beisitzern.
Soweit zwei gleichberechtigte Vorsitzende gewählt werden, vertreten sie sich gegenseitig und
die Position der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden entfällt.
(3) Je ein Vorstandsmitglied soll
• die Aufgabe der bzw. des Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit,
• die Aufgabe der bzw. des Seniorenbeauftragten,
• die Aufgabe der bzw. des Mitgliederbeauftragten und
• die Aufgabe der stellvertretenden Schriftführerin bzw. des stellvertretenden Schriftführers
übernehmen. Die Zuweisung weiterer Aufgaben an Vorstandsmitglieder ist möglich. Über die
Zuweisung der Aufgaben entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem jeweiligen
Vorstandsmitglied.
(4) Soweit Ortsvereinsmitglieder in den Gemeinderäten von Buchenbach, Kirchzarten, Oberried, St.
Märgen, St. Peter und Stegen, im Kreistag und im Vorstand des SPD-Kreisverbandes vertreten
sind, soll je Gremium mindestens eine Person dem Vorstand angehören und dem Vorstand
regelmäßig über die Tätigkeit des jeweiligen Gremiums berichten.
(5) Bei der Wahl des Vorstandes soll darauf geachtet werden, dass jede politische Gemeinde im
Bereich des Ortsvereins im Vorstand vertreten ist.
(6) Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder mit beratender Stimme bestellen.
(7) Insgesamt soll die Zahl der Vorstandsmitglieder 20 nicht überschreiten, soweit die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(9) Der Vorstand tagt parteiöffentlich. Er kann in seiner Geschäftsordnung Regelungen vorsehen,
wonach er im Einzelfall auch öffentlich tagen kann.
(10) Als notwendiges Organ bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch
geschäftsführend geschehen.


§ 7 Wahlen
(1) Der Vorstand, die Revisorinnen bzw. Revisoren und die Delegierten zum Kreisparteitag werden
alle zwei Jahre in einer Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist im Falle von Wahlen nach Absatz 1 als Jahreshauptversammlung
schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen
einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und wählt
eine Versammlungsleitung.
(3) Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Nachwahlen finden auf einer
Mitgliederversammlung statt. Die Amtszeit von nachgewählten Funktionsträgerinnen bzw.
Funktionsträgern endet zum gleichen Zeitpunkt, in dem die Amtszeit der Ausgeschiedenen
geendet hätte.
(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten ist geheim. Dies gilt auch für die Wahlen
oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen.
(5) Bei der Wahl des Vorstandes legt die Mitgliederversammlung fest, ob eine bzw. ein Vorsitzender
gewählt wird oder ob zwei gleichberechtigte Vorsitzende gewählt werden und bestimmt die Zahl
der Beisitzerinnen und Beisitzer. Die Wahl des Vorstandes erfolgt anschließend in getrennten
Wahlgängen.

Nacheinander werden in je einem Wahlgang gewählt:
• die bzw. der Vorsitzende oder die Vorsitzenden,
• die bzw. der stellvertretende Vorsitzende, soweit nicht zwei gleichberechtigte Vorsitzende
gewählt werden,
• das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied (Kassiererin bzw. Kassierer),
• die Schriftführerin bzw. der Schriftführer,
• die Beisitzerinnen und Beisitzer.


(6) Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach dem Organisationsstatut und der
Wahlordnung der SPD. Zu beachten sind insbesondere die Bestimmungen zur Berücksichtigung
von Frauen und Männern sowie die persönlichen Anforderungen für Kandidaturen.


§ 8 Revision
(1) Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des
Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisorinnen bzw. Revisoren gewählt. Sie dürfen weder
Mitglieder des Vorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der
Partei sein.
(2) Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des für das
Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglieds (Kassiererin bzw. Kassierer).
(3) Die Finanzordnung der SPD ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des
Ortsvereins.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 9 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweitdrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.


§ 10 Schlussbestimmung
Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der SPD, des Statuts der SPD Baden-
Württemberg und der Satzung des SPD-Kreisverbandes Breisgau-Hochschwarzwald in der jeweils
gültigen Fassung. Verstößt sie gegen eine höherrangige Regelung, so ist sie insoweit unwirksam.


§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt unmittelbar nach ihrem Beschluss in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 26.9.2007 von der Mitgliederversammlung des Ortsvereins Dreisamtal beschlossene Satzung außer Kraft.
(2) Die Satzung wird auf der Internetseite des Ortsvereins veröffentlicht.

 

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