Familiennachzug geflüchteter Menschen - Brief an Bundesaußenminister Heiko Maas

Veröffentlicht am 24.12.2020 in Ortsverein

Sehr geehrte Herr Außenminister Maas, lieber Heiko,


der Vorstand des Ortsvereins Dreisamtal wendet sich hier zum Thema Familiennachzug an Dich.


Anlass sind eine Reihe von Anträgen auf Familiennachzug von minderjährigen Kindern in prekären Lebenssituationen, bei deren Bearbeitung sich einem der Eindruck aufzwingt, dass kein echter Wille zur Umsetzung der mit der Bearbeitung befassten Stellen vorhanden ist. In der Anlage senden wir dazu einen aktuellen Bericht der Zeitschrift Publik-Forum zum Thema, geschildert an zwei Fällen eritreischer Mütter und eine dezidierte Darstellung der Abläufe eines Antrages aus dem Bereich unseres Ortsvereins (Synopse). Es sind uns weitere Anträge aus dem Bereich unseres OV bekannt, die nach dem gleichen Muster ablaufen.


Es ist sicher unnötig auf die Rechtsgrundlagen einzugehen, da diese bekannt sind (§ 36 a AufenthG), stattdessen möchte wir auf die wesentlichen Widersprüche in den Verfahren eingehen.


Fehlende Papiere
Trotzdem die wesentlichen Voraussetzungen gegeben sind, um der Intention der Gesetzgebung nachzukommen, nämlich Anerkennung der Stammberechtigten als Flüchtling mit subsidiärem Schutz, im Fall aus dem Dreisamtal Anerkennung nach Genfer Flüchtlingskonvention, Erstellung eines fristgerechten Antrages auf Familiennachzug und Nachweis der Mutterschaft/Kindschaft durch einen DNA-Test, wird die Visaerteilung aufgrund fehlender Papiere (Identitätsnachweise, Geburtsurkunden) verweigert.
Vor dem Hintergrund nicht vorhandener/ funktionierender Verwaltungen in den betroffenen Heimatländern (Somalia, Eritrea) ist das eine Unmöglichkeit, was sich auch daran zeigt, dass in der Regel die vorgelegten Papiere der Antragsteller, bzw. Stammberechtigten von den deutschen Behörden als gefälscht eingestuft werden. Dazu heißt es z. B. auf der Internetseite der deutschen Botschaft in Nairobi :


„Urkunden aus Somalia können derzeit auch weder überprüft werden, noch kann ihre Echtheit und inhaltliche Richtigkeit auf andere Weise festgestellt werden. Es liegt im Ermessen der Behörde, der eine somalische Urkunde vorgelegt wird, ob sie diese als echt einschätzt und ihrem Inhalt vertraut (vgl. § 438 Abs. 1 ZPO).“


Aufforderung zur Beschaffung der fehlenden Papiere
Damit nicht genug, wird es noch widersprüchlicher. Die Antragsteller werden aufgefordert die fehlenden Papiere zu beschaffen. Das führt zu teilweise unvorstellbaren und unzumutbaren Situationen. Die Versuche reichen von der Reise in Nachbarländer der Heimatstaaten bis zu demütigenden Besuchen in den Botschaften der Heimatländer.
Im Klartext, man „schickt“ die Antragsteller dorthin, wo Leib und Leben in Gefahr waren/sind, vor der man sie durch Asylgewährung schützen wollte oder man erwartet von den Antragstellern, dass sie sich in den Botschaften ihrer Heimatländer den menschenunwürdigen Verfahren (z.B. schriftliches Fluchtreuebekenntnis, Fluchtsteuer) zur Erstellung von Identitätsnachweisen unterwerfen.


Neben diesen persönlichen Unzumutbarkeiten für die Antragsteller erreicht man zudem, dass sich diese Staaten in ihrer Willkür und Korruption auch noch durch deutsches behördliches Handeln anerkannt und bestärkt fühlen.
An dieser Stelle sei nur am Rande erwähnt, dass die damit verbundenen Kosten in der Regel nicht von den Antragstellern aufgebracht werden können. Dies ist oft nur durch hohen ehrenamtlichen Einsatz der Flüchtlingsunterstützer zu bewerkstelligen oder führt dazu, dass sich die angespannte finanzielle Situation der Antragsteller weiter verschlimmert.


Nicht zumutbar ist auch die Verfahrensdauer. Am Beispiel in der Anlage ist dokumentiert, dass sich das Antragsverfahren über Jahre hinwegzieht und das ist kein Einzelfall.


Das entspricht so nicht der Rechtsnorm des Art. 5 Abs. 4 Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG DES RATES vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung), wonach die Botschaft innerhalb von 9 Monaten entscheiden muss.
Zusammenfassend stellen wir fest, dass der Bundestag mit §36a AufenthG aus humanitären Gründen ganz bewusst den Familiennachzug wieder ermöglicht hat. Damit wird Artikel 1, (1) und (2) Grundgesetz mit Leben gefüllt.
Der Ablauf der Verfahren lässt jedoch oftmals einen echten Willen der Gesetzesumsetzung nicht erkennen.


Wir appellieren daher dringend an Dich als Außenminister, die mit den Verfahren befassten Stellen in Deinem Verantwortungsbereich und auch nachgeordnete, mit den Verfahren befasste Behörden in den Bundesländern:
1. Mit eindeutigen Handlungsanweisungen zu versehen, die zu einer Bearbeitung der Familiennachzugsanträge im Sinne der Gesetzesintention führen. Hierzu gehört grundsätzlich eine kritische Überprüfung der jetzigen Verwaltungspraxis Identitätspapiere aus Herkunftsländern sogenannter „Failed States“ einzufordern, insbesondere dann, wenn die Antragsteller Minderjährige sind und damit das hohe Rechtsgut Kindeswohl nicht länger als notwendig einer Gefährdung ausgesetzt werden darf.
2. Eine, wo notwendig, personelle Aufstockung der zuständigen Behörden und Dienststellen vorzunehmen, um die gesetzlich festgelegten Zeitvorgaben einhalten zu können.


Wir verbleiben hochachtungsvoll mit solidarischen Grüßen und sind gespannt auf Deine Antwort.
Der Vorstand des Ortsvereins Dreisamtal im Dezember 2020
i.A. Markus Millen, Vorstandsmitglied

 
 

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